Definition und Diagnose der Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit – kurz AU – herrscht vor, wenn bei einem kranken- und unfallversicherten Arbeitnehmer ein durch Krankheit oder einen Unfall regelwidriger Körper- oder Geisteszustand ausgelöst wurde, mit welchem seine bis dato ausgeführte Erwerbstätigkeit nur noch unter akuter Verschlimmerung des Zustands ausgeführt werden kann. Als Arbeitsunfähiger besteht Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung sowie auf Krankengeld oder Verletztengeld.

Wichtig:
Anspruch auf Krankengeld sowie Lohntfortzahlung besteht nur nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt!

Lückenlose Krankschreibung notwendig

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beim Arzt
Bild: © Stasique – fotolia.com

Befindet sich der Arbeitnehmer in einem arbeitsunfähigen Zustand, so ist er zur „Lückenlosigkeit“ verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer durchgehend (also lückenlos) krankengeschrieben zu sein hat, auch am Wochenende und Feiertagen. Anderweitig können sonst in der Folge Nachteile bei in Anspruch genommenen Leistungen entstehen. Eine lückenlose Krankschreibung liegt vor, wenn eine erneute Krankschreibung am gleichen Tag erfolgt, an welchem die vorherige Krankschreibung endet. Dauert die Krankheit voraussichtlich auch übers Wochenende an, muss spätestens am entsprechenden Freitag eine neue Krankschreibung besorgt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Rückdatierung nicht anerkannt wird, also die Krankschreibung maximal am selben Tag ausgeschrieben werden kann. Allerdings bestehen natürlich bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit Ausnahmen, beispielsweise ausgelöst durch ein Koma oder akuter Psychose.

  • Krankschreibung muss lückenlos erfolgen
  • Dazu gehören auch Wochenenden und Feiertage
  • Rückdatierung ist nicht möglich und wird nicht anerkannt

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Der Arbeitgeber muss über Arbeitsunfähigkeit informiert werden

Neben der Pflicht zur Lückenlosigkeit ist der Arbeitnehmer bzw. Arbeitsunfähige auch zur Mitteilung gegenüber des Arbeitgebers verpflichtet. Dabei muss die Arbeitsunfähigkeit an sich und die voraussichtliche Dauer bestätigt bzw. erläutert werden. Dabei reicht ein telefonisches Gespräch aus. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, benötigt der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung, auch Attest genannt. Dieses Attest spricht die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer der Abwesenheit an. Die Bescheinigung muss spätestens am folgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann aber auch darauf bestehen, dass die Bescheinigung am gleichen Tag der Erkrankung vorgelegt werden muss. Dabei wird aber von Fall zu Fall unterschieden.[su_list icon="icon: exclamation-circle" icon_color="#ea9d54"]
  • Telefonisches Gespräch reicht dem Arbeitgeber aus
  • Arztliche Bescheinigung zwingend notwendig bei mehr als drei Kalendertagen
  • Individuelle Anpassungen je nach Arbeitgeber und Branche auch möglich[/su_list]

Inhalte einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die besagte Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer in doppelter Ausführung. Ein Exemplar, welches die Diagnose enthält, wird zur Krankenkasse geschickt. Die zweite Kopie, ohne Diagnose, geht direkt an den Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen vom ersten Tag der Erkrankung an lückenlos sein, wie bereits erläutert. Allgemein gilt die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit als offiziell gültiger Nachweis von eben jener. Arbeitgeber und Krankenkasse gleichermaßen sind zunächst an diese Bescheinigung gebunden. Bestehen trotzdem Zweifel an der Diagnose seitens der Krankenkasse, kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet werden. Der Arbeitgeber wendet sich bei Zweifeln ebenso an die Krankenkasse, was das Einschalten des gleichen Dienstes zur Folge hat.[su_list icon="icon: exclamation-circle" icon_color="#ea9d54"]
  • Arbeitgeber und Krankenkassen sind an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebunden
  • Weitere unabhängige medizinische Untersucherungen seitens Krankenkasse und Arbeitgeber möglich[/su_list]

Beanspruchung verschiedenster Möglichkeiten bei Arbeitsunfähigkeit

Bei einer Arbeitsunfähigkeit enthält der Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen die sogenannte Entgeltfortzahlung. Dies ist eine arbeitsrechtliche Regelung und keine Leistung der Sozialversicherung - somit ist die Entgeltfortsetzung im Gesetz verankert. Der Arbeitnehmer erhält 100% des bisherigen, üblichen Arbeitsentgelts mit Zulagen. Dabei muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden, um die Fortsetzung der Entgeltzahlungen in Anspruch nehmen zu können. Unter dem Begriff "Arbeitnehmer" fallen auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende, die ein Arbeitsverhältnis haben, welches ununterbrochen vier oder mehr Wochen beträgt. Wichtig ist auch, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht vom Arbeitnehmer selbst verursacht werden darf. Nach den sechs Wochen der Entgeltfortzahlung erhält ein Arbeitsunfähiger in der Regel Krankengeld, also eine Lohnersatzleistung. Dieses Krankengeld liegt unter dem Nettoeinkommen, wird individuell berechnet und kann innerhalb von drei Jahren nur maximal eineinhalb Jahre für die gleiche Krankheit ausgezahlt werden. Das Krankengeld stammt von der Krankenkasse und wird ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherteneigenschaft hat (also versichert ist). Weiterhin muss die Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit oder stationäre Behandlung im Krankenhaus erfolgt sein. Es gilt keine Folgekrankheit, die nach der Entgeltfortzahlung aufgetreten ist. Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind vom Krankengeld ausgeschlossen.