Abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorsicht vor dem Kleingedruckten

Wer sich vor Berufsunfähigkeit schützen möchte, achtet zumeist auf die Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung und die Deckungssumme. Die abstrakte Verweisung spielt bei der Entscheidung zu einer solchen Police meistens keine Rolle, die meisten Verbraucher dürften nicht einmal von dieser Klausel gehört haben. Dabei ist sie entscheidend dafür, ob die Leistungen im Schadensfall überhaupt ausgeschüttet werden. Besonders tückisch ist, dass die abstrakte Verweisung in manchen Fällen zwar explizit in den Versicherungsbedigungen ausgeschlossen, im Kleingedruckten aber relativiert wird. Die Redaktion von berufsunfaehigkeitsversicherung-test.de erklärt daher, was eine abstrakte Verweisung bewirkt und warum eine konkrete Verweisung besser ist.

Konkrete Verweisung verbraucherfreundlicher als abstrakte Verweisung

Berufsunfähigkeit ohne abstrakte VerweisungWer über 50 Prozent berufsunfähig ist – also seine bisherige Tätigkeit nur unter der Hälfte der Arbeitszeit ausüben kann – hat Anspruch auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeit-Versicherung. Wer jedoch einen ähnlichen Beruf ausüben kann, der seiner bisherigen Lebensstellung entspricht und sozial zumutbar ist, gilt als berufsfähig. Diesen Umstand legen manche Versicherer mit der abstrakten Verweisung zu ihren Gunsten aus. Die Verweisung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer bei einer Berufsunfähigkiet einen ähnlichen Job vorschlagen bekommt, den er theoretisch zu über 50 Prozent ausüben könnte. Wer etwa zu einer körperlichen Anstrengung als LKW-Fahrer nicht mehr in der Lage ist, könnte auch als Verkaufer von Auto-Ersatzteilenn tätig werden. Abstrakt ist eine solche Verweisung, wenn der vorgeschlagene Beruf mit den gleichen qualitativen Eigenschaften aber nicht auf dem Arbeitsmarkt zu Verfügung steht.

Durch die Klausel der abstrakten Verweisung ist die aktuelle Arbeitsmarktlage aber unerheblich, der Versicherer kann dennoch die Leistungen verweigern. Daher sollte der Verbraucher darauf achten, dass die abstrakte Verweisung in den Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeit ausgeschlossen ist. Eine konkrete Verweisung ist aus Verbrauchersicht deutlich freundlicher: Hierbei werden die Leistungen nur verweigert, wenn der Berufsunfähige tatsächlich bereits einer anderen Tätigkeit nachkommt. Eien solche konkrete Verweisung findet sich in allen Verträgen der Berufsunfähigkeitsversicherg wieder.

Verzicht auf abstrakte Verweisung wird von manchen Versichern relativiert

Die meisten Unternehmen aus der Branche verzichten auf die abstrakte Verweisung. So hält etwa die Württembergische in §2 ihre Versicherungsbedingungen fest:

Wir verzichten darauf, die versicherte Person auf eine vergleichbare Tätigkeit abstrakt zu verweisen, die die Person nicht konkret ausübt.

Doch von manchen Versichern wird ein solcher Aussschluss unauffällig im Kleingedruckten wieder relativiert und mit Einschränkungen versehen. Dabei sind zwei typische Beispiele zu nennen:

Unter anderem die Hannoversche, Alte Leipziger, Interrisk und HUK* schränken die Leistungen bei einem vorherigen Tätigkeitswechsel innerhalb der letzten 12 oder 24 Monate vor der Berufsunfähigkeit ein. Wenn die gesundheitliche Beeinträchtigungen schon vor der Aufgabe des alten Berufs bestanden, kann auch dieser zur Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden. Das wirkt sich für den Kunden negativ aus, da er auch auf eine ähnliche Tätigkeit aus dem vorherigen Berufsfeld verwiesen werden könnte.

 


*auf eigenen Wunsch nicht in unserem Vergleich berücksichtigt